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Häufige Fragen
1. Was ist
ein "einfaches" Arbeitszeugnis?
Das einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Führung und Leistung.
Aufgeführt werden die Personalien und die Dauer der Beschäftigung.
Die übertragenen Arbeiten müssen exakt aufgegliedert werden. Zu beachten
ist, daß sie wertfrei sind. Ein zukünftiger Arbeitgeber muß sich ein
genaues Bild über die Beschäftigung anhand dieser Auflistung machen
können.zurück
2.
Was ist ein "qualifiziertes" Arbeitszeugnis?
Neben Personalien und Dauer der Beschäftigung muß das qualifizierte
Zeugnis (im Gegensatz zum einfachen Zeugnis) eine Beurteilung der
Führung und Leistung enthalten.Selbst wenn der Arbeitnehmer sich für
ein einfaches Zeugnis entscheidet, hat er weiterhin Anspruch auf ein
qualifiziertes Zeugnis. zurück
3. Woran erkenne ich die Noten meines Zeugnisses?
In unseren Artikeln "Positivskala" (zur Gesamtnote) und "Notenskala" (zu den Einzelnoten) finden Sie hierzu eine
überichtliche Auflistung in Tabellenform. zurück
4. Was ist ein "Geheimcode"?
Ein immer wiederkehrendes und umstrittenes Schlagwort beim Thema Zeugnisschreibung
ist der sogenannte "Geheimcode", durch den sich Arbeitgeber und Vorgesetzte
durch bestimmte Formulierungen die Schwächen eines Bewerbers signalisieren.
So deutet z.B. die Aussage "Mit seiner Geselligkeit trug der zur Verbesserung
des Betriebsklimas bei" auf Alkoholkonsum im Dienst hin (weitere Beispiele
hier). Tatsächlich tauchen derart codierte Aussagen in Arbeitszeugnissen
allerdings nur äußerst selten auf und könnten mit teuren Schadensersatzklagen
durch den Zeugnisempfänger beantwortet werden. Denn erlaubt sind sie
nicht, da der Arbeitgeber bei der Zeugnisschreibung nicht nur zur
Wahrheit, sondern auch zu verständigem Wohlwollen verpflichtet ist.
Doch gerade dieses verlangte Wohlwollen bewirkt Verschlüsselungstechniken,
die zwar nicht nicht als "Geheimcode" bezeichnet werden können, aber
durchaus negative Bedeutungen haben (ausführliche Erklärung und Beispiele
hier).
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5. Wie ist ein Zeugnis aufgebaut?
(mehr Information im pdf-download inkl. aller Attribute)
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht in der Regel aus sechs
Abschnitten:
a) Die Einführung:
"Frau/Herr Mustermann trat am (..) in unser Unternehmen ein."
b) Die berufliche Entwicklung im Unternehmen:
"Frau/Herr Mustermann wurde im Laufe ihrer/seiner beruflichen Entwicklung
als (..) und (..) eingesetzt."
c) Die Stellenbeschreibung der zuletzt ausgeführten Tätigkeit.
d) Die Leistungsbeurteilung mit Angaben zu Arbeitsbe-reitschaft,
Arbeitsbefähigung, Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolgen
sowie der für die Note entscheidenden Leistungszusammenfassung:
"Frau/Herr Mustermann führte die ihr/ihm übertragenen Aufgaben jederzeit
zu unserer vollen Zufriedenheit aus."
e) Das persönliche (soziale) Verhalten:
"Ihr/Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen
war jederzeit vorbildlich. Als Mitarbeiter/in können wir sie/ihn
sehr empfehlen."
f) Die Schlussformulierung mit der Angabe von Gründen für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, sowie eventuell mit einer Dankens- oder
Bedauernsformel und Zukunftswünschen. Quelle
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6. Wer muss das Zeugnis unterschreiben?
Arbeitszeugnisse müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet
werden. Es genüge die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers,
der dem Unternehmen angehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht
am Dienstag (27.06.) in Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich
werden, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt
war (Az.: 9 AZR 392/00).
Ist ein Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen,
müsse ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis ausstellen,
so die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht. In dem Zeugnis
muss der Unterzeichnende außerdem auf seine Position als Mitglied
der Geschäftsleitung hinweisen. zurück
7. Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann ich
den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern?
Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses
zwar Kontakt zum Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zur Zeugniskorrektur
auffordert, kann in der Regel später keine Berichtigung mehr fordern
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 Sa 1050/99 zurück
8. Besteht bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch
auf die Formulierung "Wir bedauern das Ausscheiden"?
Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet.
Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso
nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und
Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu
erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß es aus sich heraus
verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten,
aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext
ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein solches "Geheimzeichen".
Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betrifft weder Führung
noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich
bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses. Quelle: Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - zurück
9. Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer
mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist ?
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinem Arbeitgeber
einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den
Arbeitsgerichten gerichtlich durchsetzen kann. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von
ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich
der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen
Ermessen auszufüllen hat.
Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon
ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und
Beweislast genügen können. Ganz allgemein kann ausgeführt werden,
dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung
der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist,
dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den
Tatsachen entspricht. Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen die
Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses so hat er die diesem
Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig darzulegen, welche
sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführung
erschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer "Bestleistung"
führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.
Vor Einreichung der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr
einer Klageabweisung auszuräumen. Quelle
zurück
10. Welches Format muss das Zeugnis haben?
Da das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers
dienen soll, muss das äußere Format entsprechend sein. Der Arbeitnehmer
kann verlangen, dass ihm das Zeugnis auf sauberem Papier erstellt
wird - regelmäßig im Format DIN A 4, es sei denn in der jeweiligen
Branche ist ein anderes Format üblich. Technisch einwandfrei hergestellte
Kopien sind aber zulässig, wenn sie original unterschrieben sind.
Quelle: LAG Bremen, NZA 1989, 848. zurück
11. Schadet ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck?
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist
es zulässig, das Zeugnis zum Zwecke der Verwendung zu falten
BAG-Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Vorinstanz:
Hessisches LAG, Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98, anders
noch LAG Hamburg, NZA 1994, 890 zurück
12. Darf es auffällige Zeichen im Zeugnis geben (z.B.
Gänsefüßchen, Kursivschrift etc)?
Das Zeugnis darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Flecken, Geheimzeichen
oder ähnliche Merkmale haben. Es darf nichts unterstrichen , kursiv
gesetzt oder in "Gänsefüßchen" gesetzt werden, es sei denn, diese
Gestaltungsmerkmale haben nichts mit der Aussage des Zeugnisses
zu tun. Die Überschrift "Zeugnis" darf also sehr wohl fett geschrieben
sein. Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?),
insbesondere solche in Klammern, wie hier demonstriert, sind verboten.
Quelle
zurück
13. Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
gemäß § 630 BGB Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor dem
Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen
die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind
bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für
das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des
Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann
beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst
kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung
interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem
Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern.
Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb
eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung
der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen. Quelle
zurück
14. Verweist eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung
auf eine geringe Leistung?
Hat ein Arbeitenehmer in einer seiner Aufgaben nicht viel geleistet,
so ist dies keine Frage der Tätigkeitsbeschreibung, sondern der
Leistungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht
eine noch im Zwischenzeugnis bescheinigte Ausübung dieser Tätigkeit
im Endzeugnis streichen, sondern er muss die Leistungsbewertung
gegenüber dem Zwischenzeugnis ändern.
Quelle: LAG Hamm, 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25, Punkt 4 zurück
15. Wie umfangreich darf/muss eine Aufgabenbeschreibung
sein?
Aufzunehmen sind alle tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, die im
Rahmen der weiteren beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers Bedeutung
erlangen könnten. Dazu gehören auch permanente Stellvertreterfunktionen.
Nur für eine Bewertung Unwesentliches darf ausgelassen werden.
Quelle: BAG, 12.8.1976, EzA §630 BGB, Nr. 7 zurück
16. Wie wichtig ist der berufliche Werdegang
für den Gesamteindruck?
Das Zeugnis soll Angaben über die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers
enthalten. Quelle: LAG Hamm, 27.2.1997, NZA-RR 1998 (Eine
zügige innerbetriebliche Karriere spricht für einen Arbeitnehmer,
eine langjährige unveränderte Beschäftigung auf ein und demselben
Arbeitsplatz dagegen wirbt nicht für einen Bewerber, von dem man
aufgrund der Eintrittsqualifikation eine gewisse Karriere erwarten
darf). zurück
17. Habe ich auch bei kurzer Anstellung
Anspruch auf ein komplettes Zeugnis?
Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen
entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer
kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil vom 30.03.2001, Az:
4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des
Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige
Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber
nicht unmöglich gewesen. zurück
18.Wie lange muss ich auf das Zeugnis warten?
Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen
ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber
zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen
bzw. Rationalisierungen erhöht. Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse
in Textbausteinen zurück
19. Wie lange nach dem Ausscheiden kann
ich noch ein Zeugnis anfordern?
Gemäß der allgemeinen Verjährungesregel nach § 195 BGB kann der
Zeugnisanspruch 30 Jahre lang erhoben werden. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche
Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im
Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den
Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen
Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse
in Textbausteinen zurück
20. Ab wann kann ich keine Korrektur mehr verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung
und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der
Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin
erreichbar war.
Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen zurück
21. Kann der Arbeitgeber meinen Zeugniswunsch
ablehnen?
Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur unter gewissen
Vorraussetzungen, z.B. bei einem Vorgesetzenwechsel oder einer abzusehenden
Beendigung des Beschäftsigungsverhältnisses. Ein Anspruch auf ein
qualifiziertes (Abschluss-)Zeugnis besteht uneingeschränkt. Quelle:
Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen zurück
22."Vollste Zufriedenheit" - Sprachlich
unmöglich?!
Mitunter lehnen Vorgesetzte und Personalabteilungen die
Formulierung "Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zur vollsten
Zufriedenheit" mit der Begründung ab, dass sie sprachlich falsch
sei. Denn "voll" könne man nicht steigern. Stattdessen bieten sie
die "stets volle Zufriedenheit" als Bescheinigung einer sehr guten
Leistung an, doch dies entspricht keinesfalls der Gesamtnote "sehr
gut" (Alternativen sind u.a.: "Er/ Sie erledigte alle Aufgaben stets
zu unserer größten/höchsten Zufriedenheit" oder "Seine/ Ihre Leistungen
waren stets sehr gut").
Der Superlativ "vollste" ist eine Hyperbel, eine bewusste
sprachliche Übertreibung, die auch laut Duden keinesfalls sprachlich
unkorrekt ist. Der Duden zitiert hier Thomas Mann mit der Formulierung
"im vollsten Licht". Auch die Aussage "Dies Glas ist voller/leerer
als jenes" ist korrekt, und zwar im direkten Vergleich. Und der
liegt auch bei der Zufriedenheitsskala von Note 1 bis Note 6 eindeutig
vor. Die Tatsache, dass man die "vollste Zufriedenheit" nicht einklagen
kann, ändert nichts daran, dass diese Formulierung seit Jahrzehnten
die gängigste Bescheinigung einer sehr guten Leistung ist, wie das
BAG auch bestätigt:
-
"Der sehr guten Leistung entspricht die zusammenfassende Beurteilung
"zur vollsten Zufriedenheit". Will der Arbeitgeber das Wort "vollste"
vermeiden, so muß er eine sehr gute Leistung mit anderen Worten
als "volle Zufriedenheit" bescheinigen." - BAG 23.9.1992 - AZR 573/91
-
"Es erscheint rabulistisch, dem Arbeitnehmer das Adjektiv "vollste"
bei der Beurteilung im Zeugnis zu verweigern, wenn es in arbeitsrechtlichen
Monographien, Musterbüchern und Zeitschriften gebräuchlich ist."
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91
- "Eine Notenskala mit nur fünf Noten läßt nicht die gesamte Bandbreite
der Bewertung zu. Eine Notenskala mit sieben Stufen läßt weitere
Bewertungen nach oben wie nach unten zu. Es empfiehlt sich, folgende
Notenskala zu übernehmen: "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
erledigt" = sehr gute Leistungen; "stets zu unserer vollen Zufriedenheit
erledigt" = gute Leistungen; "zu unserer vollen Zufriedenheit
erledigt" = vollbefriedigende Leistungen; "stets zu unserer Zufriedenheit
erledigt" = befriedigende Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit
erledigt" = ausreichende Leistungen; "im großen und ganzen zu
unserer Zufriedenheit erledigt" = mangelhafte Leistungen; "zu
unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht" = unzureichende Leistungen."
- LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/91zurück
23.Warum entsprechen die Bewertungen
in Zeugnissen häufig nicht der tatsächlichen Leistung?
Gründe für ein "zu gutes" Zeugnis
-
Wegloben: Man möchte sich von einem Mitarbeiter trennen, die Gründe
reichen aber für eine Kündigung nicht aus. Bei den Verhandlungen
über eine einvernehmliche Trennung mit Abfindungsregelung fordert
der Arbeitnehmer ein positives Arbeitszeugnis. An diesem kostenfreien
Zugeständnis möchte man die Trennung nicht scheitern lassen
-
Der Aussteller ist konfliktscheu und will Ärger, Diskussionen Streit
vermeiden, die ihm keinen Nutzen bringen
-
Der Arbeitnehmer droht mit einer Klage. Der Arbeitgeber ändert das
Zeugnis, weil er für einen unproduktiven Gerichtsstreit weder Zeit
noch Kosten aufwenden will
-
Ein Arbeitnehmer droht, in einem eventuellen Gerichtsstreit bestimmte
Interna publik zu machen
-
Dem Arbeitnehmer muss wegen Auftragsmangel oder zwecks Rationalisierung
betriebsbedingt gekündigt werden Man ist der Ansicht, dass bei dieser
Sachlage ein wohlwollendes Zeugnis (sog. Gefälligkeitszeugnis) das
mindeste ist, was man für den Arbeitnehmer tun kann
- Der Arbeitgeber überbewertet die Wohlwollenspflicht, die in
der Praxis bekannter ist als der Wahrheitsgrundsatz
Gründe für ein "zu schlechtes" Zeugnis
-
Der Aussteller erstrebt aus Gerechtigkeitsüberlegungen Arbeitszeugnisse,
die hinreichend zwischen den einzelnen Arbeitnehmern differenzieren
-
Der Aussteller möchte durch die explizite Praxis, möglichst nur
wahre Zeugnisse auszufertigen, die Arbeitnehmer zu guten Leistungen
und zu positivem Verhalten motivieren
-
Der Aussteller bemüht sich um differenzierte, wahre und informative
Zeugnisse, da er anderen Arbeitgebern eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage
liefern möchte. Dies ist entgegen dem Vorurteil, alle Zeugnisse
seien Lobeshymnen, die Haltung vieler Aussteller
-
Der Aussteller fürchtet, unrealistische Arbeitszeugnisse könnten
dem Ruf des Unternehmens schaden. Dies gilt insbesondere dann, wenn
in einer Region die Arbeitgeber bzw. die Personalleiter persönlich
miteinander bekannt sind
-
Der Zeugnisaussteller möchte mögliche Schadensersatzansprüche von
Nachfolgearbeitgebern vermeiden
-
Der Aussteller nimmt die Beurteilungen nach seinen individuellen
hohen Maßstäben und weniger nach objektiven Maßstäben vor
- Der Arbeitgeber ist verärgert über das Ausscheiden eines guten
Mitarbeiters und lässt diese Stimmungen in das Zeugnis einfließen
Quelle: Weuster/Scheer, Arbeitszeugnisse in Textbausteinen
zurück
24.Wenn jeder Arbeitnehmer Anspruch
auf ein wohlwollendes (gutes) Zeugnis hat, dann dürfte es doch eigentlich
keine schlechten Zeugnisse (Note 3, 4 oder 5) geben?!
Der Begriff "wohlwollend" wird oft missverstanden. Ein
Zeugnis soll, so die Rechtssprechung, "nicht nur der Wahrheit entsprechen,
sondern auch mit verständigem Wohlwollen verfasst" sein. Im Klartext
heißt das, dass der Zeugnisaussteller zwar der Wahrheit verpflichtet
ist, aber nicht jede Schwäche eines Beurteilten auf die Goldwaage
legen sollte. Er sollte konstruktiv werten, nicht destruktiv, und
ggf. sollte er das sprichwörtliche Auge zudrücken. Auch ein mangelhaftes
Zeugnis (Note 5) kann demnach wohlwollend verfasst sein, wenn z.B.
vom Beurteilten verursachte konkrete Probleme im Zeugnis wohlwollend
unerwähnt werden.
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